Terrorismusbekämpfung mit unerlaubten Mitteln?
Bezeichnung | Wert |
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Titel |
Terrorismusbekämpfung mit unerlaubten Mitteln?
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Untertitel |
Warum bemüht Frankreich das Szenario der "Beistandsklausel" und nicht das der "Solidaritätsklausel"?
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Verfasserangabe |
Waldemar Hummer; Österreichische Gesellschaft für Europapolitik - ÖGfE
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Medienart | |
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Person | |
Reihe | |
Reihenvermerk |
41
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Verlag | |
Ort |
Wien
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Jahr | |
Umfang |
8 S.
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Schlagwort | |
Annotation |
Mit der (erstmaligen) Anrufung der Beistandsklausel des Art. 42 Abs. 7 EUV durch Frankreich zur Bekämpfung der Terrormilizen des Islamischen Staates wurde eine Fülle neuartiger sowohl völkerrechtlicher als auch europarechtlicher Rechtsfragen aufgeworfen, von denen vor allem die der Abgrenzung der Beistandsklausel von der Solidaritätsklausel des Art. 222 Abs. 1 AEUV besondere Beachtung verdient. Da von dieser Unterscheidung eine Reihe weiterer Anwendungsprobleme abhängt, wurde im gegenständlichen Beitrag erstmals auf diese komplexen Fragestellungen vertieft eingegangen und deren völkerrechtliche, europarechtliche und neutralitätsrechtliche Voraussetzungen und Konsequenzen dargestellt. Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen vor allem den unmittelbaren Handlungsbedarf der näheren Determinierung der Art und Intensität des Kampfes gegen den Terror, insbesondere im Recht der EU, auf.
Handlungsempfehlungen: 1.Zwischen der militärischen Beistandsklausel und der Solidaritätsklausel der EU ist für den Fall massiver Terrorangriffe genauer zu differenzieren. 2.Ebenso ist präziser zu regeln, ab wann das Ausmaß terroristischer Aktivitäten zweifelsfrei einem "bewaffneten Angriff" entspricht, der erst das Recht auf (kollektive) Selbstverteidigung auslöst. 3.Zuletzt sollte die EU für Konflikte von Mitgliedstaaten mit nicht-staatlichen Einheiten ein einheitliches Vorgehen festlegen. |
Urheber |
Österreichische Gesellschaft für Europapolitik - ÖGfE
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Altersbeschränkung |
0
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Erhältlich in folgenden Bibliotheken
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